§ 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Stand: 10.06.2019
Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 54 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2017 – 11 Verg 5/17Zitiert von 2
- Vergabekammer Südbayern, 24.10.2022 – 3194_Z3-3_01-22-8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.